Die Webseite enthält Informationen zum elektronischen Identitätsnachweis, der auch als Online-Ausweisfunktion bzw. eID-Funktion bezeichnet wird. Der elektronischer Identitätsnachweis wird per Personalausweis oder elektronischem Aufenthaltstitel (eAT) erbracht.
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§ 18 Elektronischer Identitätsnachweis

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Folgend ist der § 18 Elektronischer Identitätsnachweis des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) aufgeführt. In diesem wird beschrieben,

  • wer den elektronischen Identitätsnachweis nutzen darf,
  • unter welchen Voraussetzungen der elektronische Identitätsnachweis genutzt werden darf und
  • wie eine solche Nutzung genau auszusehen hat.

Wortlaut des § 18 - Elektronischer Identitätsnachweis

(1) Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig.

(3) Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. Folgende weitere Daten können übermittelt werden

  • 1. Familienname,
  • 1a. Geburtsname,
  • 2. Vornamen,
  • 3. Doktorgrad,
  • 4. Tag der Geburt,
  • 5. Ort der Geburt,
  • 6. Anschrift,
  • 7. Dokumentenart,
  • 8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen,
  • 9. Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
  • 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird,
  • 11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und
  • 12. Ordensname, Künstlername.

(4) Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden:

  • 1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters,
  • 2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2,
  • 3. Zweck der Übermittlung,
  • 4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren,
  • 5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.
  • (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen.

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